Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten der EFTA Art. 16

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EFTA

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1961

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

22.03.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 16

Die Privilegien und Immunitäten werden den Angestellten und Sachverständigen im Interesse der Assoziation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der im Namen der Assoziation handelnde Leiter des Sekretariats der Assoziation hat das Recht und die Verpflichtung, die Immunität eines Angestellten oder Sachverständigen in jedem Fall aufzuheben, in dem sie seiner Meinung nach den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und wo sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Assoziation aufgehoben werden kann. Im Falle des Leiters des Sekretariats der Assoziation hat der Beschluß, seine Immunität aufzuheben, durch den Rat zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Gesetzesnummer

10000359

Dokumentnummer

NOR12006097

Alte Dokumentnummer

N1196115258S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/142/A16/NOR12006097

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