Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten der EFTA Art. 14

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EFTA

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1961

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

22.03.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 14

Zusätzlich zu den im Artikel 13 angeführten Privilegien und Immunitäten genießt der Leiter des Sekretariats der Assoziation für sich selbst, für seine Ehegatten und seine minderjährigen Kinder die Privilegien und Immunitäten, die nach Völkerrecht den Leitern diplomatischer Missionen gewöhnlicherweise gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Gesetzesnummer

10000359

Dokumentnummer

NOR12006095

Alte Dokumentnummer

N1196115256S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/142/A14/NOR12006095

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