Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten der EFTA
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 14
Inkrafttretensdatum
22.03.1961
Außerkrafttretensdatum
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 14
Zusätzlich zu den im Artikel 13 angeführten Privilegien und Immunitäten genießt der Leiter des Sekretariats der Assoziation für sich selbst, für seine Ehegatten und seine minderjährigen Kinder die Privilegien und Immunitäten, die nach Völkerrecht den Leitern diplomatischer Missionen gewöhnlicherweise gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012
Gesetzesnummer
10000359
Dokumentnummer
NOR12006095
Alte Dokumentnummer
N1196115256S