Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten der EFTA Art. 12

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EFTA

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1961

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

22.03.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

TEIL III
Angestellte der Assoziation und Sachverständige in Erfüllung eines Auftrages

ARTIKEL 12

Der Rat der Assoziation bestimmt die Kategorien von Angestellten, auf die Artikel 13 Anwendung findet, und setzt alle dem vorliegenden Protokoll angehörenden Staaten von seinem Beschluß in Kenntnis. Die Namen der in diese Kategorie aufgenommenen Angestellten sind periodisch allen diesen Staaten bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Gesetzesnummer

10000359

Dokumentnummer

NOR12006093

Alte Dokumentnummer

N1196115254S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/142/A12/NOR12006093

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