Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Art. 7

Kurztitel

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 138/1961

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

02.07.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 7

Ziffer eins Der Absender haftet für alle Kosten und Schäden, die dem Frachtführer dadurch entstehen, daß folgende Angaben unrichtig oder unvollständig sind:

  1. Litera a
    die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b), d), e), f), g), h) und j) bezeichneten Angaben;
  2. Litera b
    die in Artikel 6 Absatz 2 bezeichneten Angaben;
  3. Litera c
    alle anderen Angaben oder Weisungen des Absenders für die Ausstellung des Frachtbriefes oder zum Zwecke der Eintragung in diesen.

Ziffer 2 Trägt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders die in Absatz 1 bezeichneten Angaben in den Frachtbrief ein, wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, daß der Frachtführer hiebei im Namen des Absenders gehandelt hat.

Ziffer 3 Enthält der Frachtbrief die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe k) bezeichnete Angabe nicht, so haftet der Frachtführer für alle Kosten und Schäden, die dem über das Gut Verfügungsberechtigten infolge dieser Unterlassung entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10011341

Dokumentnummer

NOR40051079

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/138/A7/NOR40051079

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