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Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Art. 6

Kurztitel

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 138/1961

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

02.07.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 6

Ziffer eins Der Frachtbrief muß folgende Angaben enthalten:

  1. Litera a
    Ort und Tag der Ausstellung;
  2. Litera b
    Name und Anschrift des Absenders;
  3. Litera c
    Name und Anschrift des Frachtführers;
  4. Litera d
    Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle;
  5. Litera e
    Name und Anschrift des Empfängers;
  6. Litera f
    die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
  7. Litera g
    Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
  8. Litera h
    Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
  9. Litera i
    die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsabschluß bis zur Ablieferung anfallen);
  10. Litera j
    Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung;
  11. Litera k
    die Angabe, daß die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt.

Ziffer 2 Zutreffendenfalls muß der Frachtbrief ferner folgende Angaben enthalten:

  1. Litera a
    das Verbot umzuladen;
  2. Litera b
    die Kosten, die der Absender übernimmt;
  3. Litera c
    den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;
  4. Litera d
    die Angabe des Wertes des Gutes und des Betrages des besonderen Interesses an der Lieferung;
  5. Litera e
    Weisungen des Absenders an den Frachtführer über die Versicherung des Gutes;
  6. Litera f
    die vereinbarte Frist, in der die Beförderung beendet sein muß;
  7. Litera g
    ein Verzeichnis der dem Frachtführer übergebenen Urkunden.

Ziffer 3 Die Parteien dürfen in den Frachtbrief noch andere Angaben eintragen, die sie für zweckmäßig halten.

Schlagworte

Zollbehandlung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10011341

Dokumentnummer

NOR40051078

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/138/A6/NOR40051078

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