Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Art. 41

Kurztitel

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 138/1961

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 41

Inkrafttretensdatum

02.07.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

KAPITEL VII
Nichtigkeit von dem Übereinkommen widersprechenden Vereinbarungen

Artikel 41

Ziffer eins Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zur Folge.

Ziffer 2 Nichtig ist insbesondere jede Abmachung, durch die sich der Frachtführer die Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten läßt, und jede andere ähnliche Abmachung sowie jede Abmachung, durch die die Beweislast verschoben wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10011341

Dokumentnummer

NOR40051113

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/138/A41/NOR40051113

Navigation im Suchergebnis