Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Art. 25

Kurztitel

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 138/1961

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 25

Inkrafttretensdatum

02.07.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 25

Ziffer eins Bei Beschädigung hat der Frachtführer den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Artikel 23 Absatz 1, 2 und 4 festgestellten Wertes des Gutes berechnet wird.

Ziffer 2 Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen:

  1. Litera a
    wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre;
  2. Litera b
    wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10011341

Dokumentnummer

NOR40051097

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/138/A25/NOR40051097

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