Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Art. 21

Kurztitel

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 138/1961

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

02.07.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 21

Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der nach dem Beförderungsvertrag vom Frachtführer einzuziehenden Nachnahme abgeliefert, so hat der Frachtführer, vorbehaltlich seines Rückgriffsrechtes gegen den Empfänger, dem Absender bis zur Höhe des Nachnahmebetrages Schadenersatz zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10011341

Dokumentnummer

NOR40051093

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/138/A21/NOR40051093

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