Bundesrecht konsolidiert

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4. Rückstellungsanspruchsgesetz § 10

Kurztitel

4. Rückstellungsanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

10.06.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie „Sammelstelle“ kann an Stelle der Weiterverfolgung eines von ihr im eigenen Namen eingebrachten Rückstellungsantrages, sofern ihr eine Mitteilung gemäß Paragraph 7, zugeht, dem geschädigten Eigentümer innerhalb von zwölf Monaten nach Einlagen der Mitteilung ihren Rückstellungsanspruch abtreten.
  2. Absatz 2Im Falle der Abtretung nach Absatz eins, tritt durch gemeinsame Anzeige der „Sammelstelle“ und des geschädigten Eigentümers an die zur Entscheidung über den Rückstellungsantrag berufene Stelle der geschädigte Eigentümer in jedem Stadium des Verfahrens statt der „Sammelstelle“ in das Verfahren ein. Die „Sammelstelle“ ist von der Tragung der bis zum Eintritt des geschädigten Eigentümers in das Verfahren etwa entstandenen noch nicht rechtskräftig bestimmten Kosten befreit. Der geschädigte Eigentümer ist zu deren Zahlung verpflichtet.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, sind bei Abtretung des Rückstellungsanspruches nicht anzuwenden, jedoch kann die „Sammelstelle“ für ihre Mühewaltung eine angemessene Entschädigung verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011

Gesetzesnummer

20001665

Dokumentnummer

NOR40025387

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/133/P10/NOR40025387

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