(1)Absatz einsDie „Sammelstelle“ kann an Stelle der Weiterverfolgung eines von ihr im eigenen Namen eingebrachten Rückstellungsantrages, sofern ihr eine Mitteilung gemäß § 7 zugeht, dem geschädigten Eigentümer innerhalb von zwölf Monaten nach Einlagen der Mitteilung ihren Rückstellungsanspruch abtreten.Die „Sammelstelle“ kann an Stelle der Weiterverfolgung eines von ihr im eigenen Namen eingebrachten Rückstellungsantrages, sofern ihr eine Mitteilung gemäß Paragraph 7, zugeht, dem geschädigten Eigentümer innerhalb von zwölf Monaten nach Einlagen der Mitteilung ihren Rückstellungsanspruch abtreten.