(5)Absatz 5Personen, die nachweisen können, daß sie zur Vorbereitung auf die gemäß Abs. 2 abzulegende Prüfung mit der vorbereitenden Ausbildung vor dem 1. September 1966 begonnen haben, sie aber noch nicht abschließen konnten, sind bei erfolgreicher Ablegung der Ergänzungsprüfung so zu behandeln, als ob sie diese Prüfung fristgerecht abgelegt hätten. Das ihnen ausgestellte Prüfungszeugnis ist als Nachweis im Sinne des Abs. 2 anzuerkennen.Personen, die nachweisen können, daß sie zur Vorbereitung auf die gemäß Absatz 2, abzulegende Prüfung mit der vorbereitenden Ausbildung vor dem 1. September 1966 begonnen haben, sie aber noch nicht abschließen konnten, sind bei erfolgreicher Ablegung der Ergänzungsprüfung so zu behandeln, als ob sie diese Prüfung fristgerecht abgelegt hätten. Das ihnen ausgestellte Prüfungszeugnis ist als Nachweis im Sinne des Absatz 2, anzuerkennen.