Bundesrecht konsolidiert

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Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste § 60

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 102/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Text

Paragraph 60,
  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht.
    2. Ziffer 2
      die in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 23,, 43, 43i Absatz 2,, 51) führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    3. Ziffer 3
      ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm (ihr) bei der berufsmäßigen Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeiten anvertraut oder sonst zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine (ihre) Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die er (sie) in Anspruch genommen worden ist,
    4. Ziffer 4
      durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen der Paragraphen 52, oder 54 zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.

Im RIS seit

27.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR40141353

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/102/P60/NOR40141353

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