Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52a
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
MTF-SHD-G
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF
BGBl. I Nr. 108/1997).
Text
Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 52a.Paragraph 52 a,
(1)Absatz einsPersonen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer in diesem Bundesgesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist, dürfen zum Zweck ihrer Fortbildung diese Tätigkeit beruflich gemäß einer vom Landeshauptmann erteilten Bewilligung ausüben.
(2)Absatz 2Diese Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der außerhalb Österreichs abgeschlossenen Berufsausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes grundlegendes Wissen in berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Deutschkenntnisse schließen eine Tätigkeit zum Zwecke der Fortbildung aus.
(3)Absatz 3Die Bewilligung ist auf die Ausübung der Tätigkeit
in einer bestimmten Krankenanstalt oder
in einer bestimmten sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dient, oder
bei einem (einer) bestimmten freiberuflich tätigen Arzt (Ärztin)
zu beschränken.
(4)Absatz 4Die Bewilligung darf nur bis zur Höchstdauer von zwei Jahren erteilt werden. Vor ihrer Erteilung ist die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer(innen) zu hören.
(5)Absatz 5Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz eins, ist eine Berufung nicht zulässig.
(6)Absatz 6Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes, die gemäß § 52 Abs. 1 zur berufsmäßigen Ausübung der allgemeinen Krankenpflege berechtigt sind, nicht erforderlich.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes, die gemäß Paragraph 52, Absatz eins, zur berufsmäßigen Ausübung der allgemeinen Krankenpflege berechtigt sind, nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012
Gesetzesnummer
10010302
Dokumentnummer
NOR12130882
Alte Dokumentnummer
N8196117598L