Bundesrecht konsolidiert

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Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste § 52a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 102/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird (vgl. § 68 Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 108/1997).

Text

Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

Paragraph 52 a,
  1. Absatz einsPersonen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer in diesem Bundesgesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist, dürfen zum Zweck ihrer Fortbildung diese Tätigkeit beruflich gemäß einer vom Landeshauptmann erteilten Bewilligung ausüben.
  2. Absatz 2Diese Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der außerhalb Österreichs abgeschlossenen Berufsausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes grundlegendes Wissen in berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Deutschkenntnisse schließen eine Tätigkeit zum Zwecke der Fortbildung aus.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist auf die Ausübung der Tätigkeit
    1. Ziffer eins
      in einer bestimmten Krankenanstalt oder
    2. Ziffer 2
      in einer bestimmten sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dient, oder
    3. Ziffer 3
      bei einem (einer) bestimmten freiberuflich tätigen Arzt (Ärztin)
    zu beschränken.
  4. Absatz 4Die Bewilligung darf nur bis zur Höchstdauer von zwei Jahren erteilt werden. Vor ihrer Erteilung ist die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer(innen) zu hören.
  5. Absatz 5Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz eins, ist eine Berufung nicht zulässig.
  6. Absatz 6Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes, die gemäß Paragraph 52, Absatz eins, zur berufsmäßigen Ausübung der allgemeinen Krankenpflege berechtigt sind, nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130882

Alte Dokumentnummer

N8196117598L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/102/P52a/NOR12130882

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