Bundesrecht konsolidiert

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Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter § 4

Kurztitel

Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

22.04.1961

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums des Fonds sowie der Vorsitzende werden von der Bundesregierung bestellt und abberufen. Ihre Namen werden im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

20001664

Dokumentnummer

NOR40025375

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/100/P4/NOR40025375

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