Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
22.04.1961
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums des Fonds sowie der Vorsitzende werden von der Bundesregierung bestellt und abberufen. Ihre Namen werden im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
20001664
Dokumentnummer
NOR40025375