Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Anl. 4
Inkrafttretensdatum
03.05.1960
Außerkrafttretensdatum
Index
39/04 Zollabkommen
Text
Anlage 4
Verfahren für die Zulassung der Straßenfahrzeuge, die den technischen Bedingungen der Anlage 3 entsprechen
Für das Zulassungsverfahren gilt folgendes:
Die Fahrzeuge werden von den zuständigen Behörden des Landes zugelassen, in dem der Eigentümer oder das Transportunternehmen seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.
Die Entscheidung über die Zulassung muß das Datum und die laufende Nummer enthalten.
Für die zugelassenen Fahrzeuge wird ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt. Es ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer Sprache zu drucken; die einzelnen Punkte sind zu numerieren, damit der Wortlaut in anderen Sprachen leichter verständlich ist.
Das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ist im Fahrzeug mitzuführen; erforderlichenfalls sind ihm nach den Weisungen der ausstellenden Dienststelle angefertigte und von dieser Dienststelle beglaubigte Photographien oder Zeichnungen beizufügen.
Die Fahrzeuge sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.
Die Zulassung wird ungültig, wenn die wesentlichen Merkmale des Fahrzeuges geändert werden oder der Eigentümer oder das Transportunternehmen wechselt.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR40056395