Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959) Anl. 4

Kurztitel

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 92/1960

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

03.05.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Anlage 4

Verfahren für die Zulassung der Straßenfahrzeuge, die den technischen Bedingungen der Anlage 3 entsprechen

Für das Zulassungsverfahren gilt folgendes:

  1. Litera a
    Die Fahrzeuge werden von den zuständigen Behörden des Landes zugelassen, in dem der Eigentümer oder das Transportunternehmen seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.
  2. Litera b
    Die Entscheidung über die Zulassung muß das Datum und die laufende Nummer enthalten.
  3. Litera c
    Für die zugelassenen Fahrzeuge wird ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt. Es ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer Sprache zu drucken; die einzelnen Punkte sind zu numerieren, damit der Wortlaut in anderen Sprachen leichter verständlich ist.
  4. Litera d
    Das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ist im Fahrzeug mitzuführen; erforderlichenfalls sind ihm nach den Weisungen der ausstellenden Dienststelle angefertigte und von dieser Dienststelle beglaubigte Photographien oder Zeichnungen beizufügen.
  5. Litera e
    Die Fahrzeuge sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.
  6. Litera f
    Die Zulassung wird ungültig, wenn die wesentlichen Merkmale des Fahrzeuges geändert werden oder der Eigentümer oder das Transportunternehmen wechselt.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056395

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/92/ANL4/NOR40056395

Navigation im Suchergebnis