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Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959) Anl. 10

Kurztitel

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 92/1960

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Anl. 10

Inkrafttretensdatum

03.05.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Unterzeichnungsprotokoll.

Bei Unterzeichnung des Abkommens, das das Datum des heutigen Tages trägt, geben die gehörig Bevollmächtigten folgende Erklärung ab:

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen legt Mindesterleichterungen fest. Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, weitergehende Erleichterungen zu beschränken, die einige von ihnen im internationalen Straßengüterverkehr gegenwärtig oder künftig gewähren. Vertragsparteien können insbesondere miteinander vereinbaren, zu dem Verfahren nach Kapitel römisch IV des Abkommens Waren zuzulassen, die den Voraussetzungen des Artikels 1 Litera h, des Abkommens nicht völlig entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen steht der Anwendung anderer autonomer Vorschriften oder internationaler Abkommen über den Transport nicht entgegen.
  3. Ziffer 3
    Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich
    die Zollabfertigung von leicht verderblichen Waren,
    die Durchführung der Amtshandlungen bei den Durchgangszollämtern außerhalb der normalen Öffnungszeiten
    erleichtern.
  4. Ziffer 4
    Die Vertragsparteien anerkennen, daß es für die reibungslose Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist, den beteiligten Verbänden Erleichterungen zu gewähren
    1. Litera a
      für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel zur Entrichtung der Eingangsabgaben und etwaiger Geldstrafen, die von Behörden der Vertragsparteien auf Grund dieses Abkommens gefordert werden, und
    2. Litera b
      für die Überweisung von Zahlungsmitteln zur Bezahlung der Carnet-TIR-Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden.
  5. Ziffer 5
    Zu Artikel 1 Litera a,, 4 und 20:
    Die Artikel 4 und 20 schließen die Erhebung geringer Beträge in Form statistischer Gebühren nicht aus.
  6. Ziffer 6
    Zu Artikel 37:
    Jede Vertragspartei wird prüfen, ob nicht bestimmte Beschränkungen oder Kontrollen bei Durchgangszollämtern für Transporte nach Kapitel römisch III dieses Abkommens im Hinblick auf die Sicherheiten, die das in diesem Abkommen für solche Transporte vorgesehene Verfahren bietet, aufgehoben oder eingeschränkt werden können.

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am fünfzehnten Januar neunzehnhundertneunundfünfzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

Im RIS seit

06.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40220707

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/92/ANL10/NOR40220707

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