Dieses Abkommen legt Mindesterleichterungen fest. Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, weitergehende Erleichterungen zu beschränken, die einige von ihnen im internationalen Straßengüterverkehr gegenwärtig oder künftig gewähren. Vertragsparteien können insbesondere miteinander vereinbaren, zu dem Verfahren nach Kapitel IV des Abkommens Waren zuzulassen, die den Voraussetzungen des Artikels 1 lit. h des Abkommens nicht völlig entsprechen.Dieses Abkommen legt Mindesterleichterungen fest. Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, weitergehende Erleichterungen zu beschränken, die einige von ihnen im internationalen Straßengüterverkehr gegenwärtig oder künftig gewähren. Vertragsparteien können insbesondere miteinander vereinbaren, zu dem Verfahren nach Kapitel römisch IV des Abkommens Waren zuzulassen, die den Voraussetzungen des Artikels 1 Litera h, des Abkommens nicht völlig entsprechen.