Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959) Art. 8

Kurztitel

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 92/1960

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

03.05.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 8

Ein Transport mit Carnet TIR darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden; falls von der beteiligten Vertragspartei oder von den beteiligten Vertragsparteien keine andere Regelung getroffen ist,

  1. Litera a
    müssen die Abgangszollämter in ein und demselben Land gelegen sein,
  2. Litera b
    dürfen die Bestimmungszollämter in nicht mehr als zwei verschiedenen Ländern gelegen sein und
  3. Litera c
    darf die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter vier nicht überschreiten.

Schlagworte

Abgangszollamt

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056348

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/92/A8/NOR40056348

Navigation im Suchergebnis