Der Generalsekretär notifiziert sobald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung neun Monate nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist von drei Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.