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Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959) Art. 47

Kurztitel

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 92/1960

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 47

Inkrafttretensdatum

03.05.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 47

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und auch die anderen in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet.
  2. Ziffer 2
    Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen drei Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt.
  3. Ziffer 3
    Der Generalsekretär notifiziert sobald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung neun Monate nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist von drei Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.
  4. Ziffer 4
    Unabhängig von dem in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Änderungsverfahren können die Anlagen dieses Abkommens durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien geändert werden; diese Vereinbarung kann vorsehen, daß die bisherigen Anlagen während einer Übergangszeit ganz oder teilweise neben den neuen Anlagen in Kraft bleiben. Der Generalsekretär setzt den Tag des Inkrafttretens des neuen Wortlautes fest, der sich aus solchen Änderungen ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056387

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/92/A47/NOR40056387

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