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Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959) Art. 45

Kurztitel

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 92/1960

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 45

Inkrafttretensdatum

03.05.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 45

  1. Ziffer eins
    Jedes Land kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären oder, nachdem es Vertragspartei geworden ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, daß es sich durch Kapitel römisch IV nicht als gebunden betrachtet; die Notifikationen an den Generalsekretär werden neunzig Tage nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.
  2. Ziffer 2
    Hat ein Land den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt gemacht, so sind die anderen Vertragsparteien nicht verpflichtet, die Erleichterungen des Kapitels römisch IV Personen zu gewähren, die im Gebiet dieses Landes ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben.
  3. Ziffer 3
    Jedes Land kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß es sich durch Artikel 44 Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch diese Absätze nicht gebunden.
  4. Ziffer 4
    Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 oder 3 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
  5. Ziffer 5
    Abgesehen von den nach Absatz 1 und Absatz 3 vorgesehenen Vorbehalten sind Vorbehalte zu diesem Abkommen nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056385

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/92/A45/NOR40056385

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