Jedes Land kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären oder, nachdem es Vertragspartei geworden ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, daß es sich durch Kapitel IV nicht als gebunden betrachtet; die Notifikationen an den Generalsekretär werden neunzig Tage nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.Jedes Land kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären oder, nachdem es Vertragspartei geworden ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, daß es sich durch Kapitel römisch IV nicht als gebunden betrachtet; die Notifikationen an den Generalsekretär werden neunzig Tage nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.