Artikel 38
Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Warentransporte erlassen, die in ihren Gebieten beginnen, enden oder durch diese hindurchführen, sofern diese Vorschriften die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.