Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959) Art. 38

Kurztitel

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 92/1960

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 38

Inkrafttretensdatum

03.05.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 38

Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Warentransporte erlassen, die in ihren Gebieten beginnen, enden oder durch diese hindurchführen, sofern diese Vorschriften die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.

Schlagworte

Zollunion

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056378

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/92/A38/NOR40056378

Navigation im Suchergebnis