Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 26
Inkrafttretensdatum
03.05.1960
Außerkrafttretensdatum
Index
39/04 Zollabkommen
Text
Artikel 26
Die Zollbehörden können, wenn sie es für zweckmäßig halten,
eine Kontrolle der Straßenfahrzeuge und eine Beschau ihrer Warenladung bei den Durchgangszollämtern und unterwegs vornehmen,
die Straßenfahrzeuge in ihrem Gebiet auf Kosten des Transportunternehmens begleiten lassen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2023
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR40056366