Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 17
Inkrafttretensdatum
03.05.1960
Außerkrafttretensdatum
Index
39/04 Zollabkommen
Text
Artikel 17
Dieses Kapitel gilt nur dann, wenn die Straßenfahrzeuge den in der Anlage 3 und die Behälter den in der Anlage 6 hinsichtlich ihrer Bauart und Einrichtung festgelegten Bedingungen entsprechen.
Die Straßenfahrzeuge und Behälter werden nach den in den Anlagen 4 und 7 niedergelegten Verfahren zugelassen; die Verschlußanerkenntnisse haben den Mustern der Anlagen 5 und 8 zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR40056357