Bundesrecht konsolidiert

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Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959) Art. 17

Kurztitel

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 92/1960

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

03.05.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 17

  1. Ziffer eins
    Dieses Kapitel gilt nur dann, wenn die Straßenfahrzeuge den in der Anlage 3 und die Behälter den in der Anlage 6 hinsichtlich ihrer Bauart und Einrichtung festgelegten Bedingungen entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Die Straßenfahrzeuge und Behälter werden nach den in den Anlagen 4 und 7 niedergelegten Verfahren zugelassen; die Verschlußanerkenntnisse haben den Mustern der Anlagen 5 und 8 zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056357

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/92/A17/NOR40056357

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