Bundesrecht konsolidiert

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Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959) Art. 13

Kurztitel

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 92/1960

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

03.05.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 13

Um Mißbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden, wenn sie es für erforderlich halten,

  1. Litera a
    in besonderen Fällen die Straßenfahrzeuge in ihrem Gebiet auf Kosten des Transportunternehmens begleiten lassen,
  2. Litera b
    unterwegs eine Kontrolle der Straßenfahrzeuge oder der Behälter sowie eine Beschau ihrer Warenladung vornehmen.
Die Beschau der Warenladung soll nur ausnahmsweise vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056353

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/92/A13/NOR40056353

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