Artikel 13
Um Mißbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden, wenn sie es für erforderlich halten,
in besonderen Fällen die Straßenfahrzeuge in ihrem Gebiet auf Kosten des Transportunternehmens begleiten lassen,
unterwegs eine Kontrolle der Straßenfahrzeuge oder der Behälter sowie eine Beschau ihrer Warenladung vornehmen.
Die Beschau der Warenladung soll nur ausnahmsweise vorgenommen werden.