Artikel 12
Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei anerkennen die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angelegten Zollverschlüsse, es sei denn, daß eine Beschau der Waren nach Artikel 4 letzter Satz vorgenommen wird. Sie können jedoch zusätzlich eigene Zollverschlüsse anlegen.