Bundesrecht konsolidiert

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Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959) Art. 12

Kurztitel

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 92/1960

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

03.05.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 12

Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei anerkennen die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angelegten Zollverschlüsse, es sei denn, daß eine Beschau der Waren nach Artikel 4 letzter Satz vorgenommen wird. Sie können jedoch zusätzlich eigene Zollverschlüsse anlegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056352

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/92/A12/NOR40056352

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