Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Währungsabkommen § 0

Kurztitel

Europäisches Währungsabkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 75/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 157/1962

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

05.08.1955

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Titel

(Übersetzung.)
EUROPÄISCHES WÄHRUNGSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 75/1960

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1960, (Z3)

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1960,

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1961,

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1962,

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1962, (Z4)

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1966,

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belgien 75/1960 P, 142/1960 Z3, 127/1967 idF 168/1968 (DFB) Z2-Z4 *Dänemark 75/1960 Z2/P, 142/1960 Z3, 157/1962 Z4, 127/1967 idF 168/1968 (DFB) Z3 *Deutschland/BRD 75/1960 P, 142/1960 Z3, 127/1967 idF 168/1968 (DFB) Z3/Z4 *Frankreich 75/1960 Z2/P, 142/1960 Z3 *Griechenland 75/1960 P, 142/1960 Z3 *Irland 75/1960 P, 142/1960 Z3 *Island 75/1960 P, 142/1960 Z3, 157/1962 Z4, 127/1967 idF 168/1968 (DFB) Z2/Z3 *Italien 75/1960 P, 142/1960 Z3, 127/1967 idF 168/1968 (DFB) Z2/Z3 *Luxemburg 75/1960 P, 142/1960 Z3 *Niederlande 75/1960 Z2/P, 142/1960 Z3 *Norwegen 75/1960 Z2/P, 142/1960 Z3, 127/1967 idF 168/1968 (DFB) Z3/Z4 *Portugal 75/1960 P, 142/1960 Z3, 24/1961 Z2 *Schweden 75/1960 Z2/P, 142/1960 Z3, 127/1967 idF 168/1968 (DFB) Z3/Z4 *Schweiz 75/1960 Z2/P, 142/1960 Z3 *Spanien 142/1960 Z3, 127/1967 idF 168/1968 (DFB) Z2-Z4 *Türkei 75/1960 P, 142/1960 Z3 *Vereinigtes Königreich 75/1960 P, 142/1960 Z3, 24/1961 Z2/Z3/P, 127/1967 idF 168/1968 (DFB) Z4

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das Europäische Währungsabkommen vom 5. August 1955 und das Zusatzprotokoll Nr. 2 vom 27. Juni 1958 zur Abänderung des Europäischen Währungsabkommens, welche also lauten:

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik

HABEN

IN ERWÄGUNG der von den Vertragsparteien des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion von 19. September 1950 getroffenen Vorkehrungen zur Beendigung dieses Abkommens im Zusammenhang mit der Rückkehr einiger Vertragsparteien zur Konvertierbarkeit;

IN DER ERWÄGUNG, daß es zur Aufrechterhaltung eines hohen, gleichbleibenden Standes des Handels und der Liberalisierung zwischen den Vertragsparteien sowie der Beschäftigung in deren Ländern – unter Beachtung der Notwendigkeit finanzieller Stabilität im Inneren – und zur gleichzeitigen Erleichterung der Rückkehr zu einem gänzlich multilateralen Handelsverkehr und zur Konvertierbarkeit erwünscht ist, bei Beendigung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion einen Kreditfonds zu schaffen, den alle Vertragsparteien in Anspruch nehmen können;

IN DEM WUNSCHE, bei Beendigung der Tätigkeit der Europäischen Zahlungsunion auch ein multilaterales System des Zahlungsausgleichs einzurichten, das mit den von den Vertragsparteien vorgesehenen Devisensystemen vereinbar ist;

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses multilaterale System den Vertragsparteien zwar gestatten sollte, unterschiedliche Methoden der Wechselkurspolitik anzuwenden, daß jedoch die Absicht aller Vertragsparteien dahin geht, die Grenzen, über die hinaus sie die Kurse ihrer Währungen nicht schwanken lassen werden, so eng und so stabil wie möglich zu halten;

IM VERTRAUEN DARAUF, daß das Funktionieren des Europäischen Fonds und des Multilateralen Systems des Zahlungsausgleichs es den Vertragsparteien erleichtern wird, in ihren gegenseitigen Handels- und Zahlungsbedingungen auf bilaterale Abmachungen zu verzichten;

IN DEM WUNSCHE, einen institutionellen Rahmen für die Fortsetzung der monetären Zusammenarbeit in Europa zu schaffen und die Vertragsparteien bei der Durchführung der Beschlüsse der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinsichtlich der Handelspolitik und Liberalisierung des Warenverkehrs und der unsichtbaren Transaktionen zu unterstützen;

IM HINBLICK AUF die am 29. Juli 1955 erfolgte Annahme einer Empfehlung des Rates der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, in der der Wortlaut dieses Abkommens genehmigt, seine Unterzeichnung durch die Mitglieder der genannten Organisation empfohlen und bestimmt wird, daß die genannte Organisation die in diesem Abkommen vorgesehenen Funktionen mit Beginn seines Inkrafttretens übernehmen soll;

IM HINBLICK DARAUF, daß gemäß Artikel 15 eines am 14. Dezember 1960 unterzeichneten Übereinkommens die Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit am 30. September 1961 in die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden „Organisation“ genannt) umgestaltet worden ist und sich die Vertragsparteien dieses Abkommens sowie Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichtet haben, die Tradition der Zusammenarbeit, die sich zwischen ihnen herausgebildet hat, zu stärken und sie für neue Aufgaben und weiterreichende Ziele nutzbar zu machen;

IM HINBLICK DARAUF, daß die Empfehlung des Rates der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 29. Juli 1955 am 30. September 1961 die Zustimmung des Rates der Organisation (im folgenden „Rat“ genannt) gefunden hat und die Organisation demnach weiterhin die in diesem Abkommen vorgesehenen Funktionen übernimmt;

folgendes VEREINBART:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.2006

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10003918

Dokumentnummer

NOR11003954

Alte Dokumentnummer

N3196012615T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/75/P0/NOR11003954

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