DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik
HABEN
IN ERWÄGUNG der von den Vertragsparteien des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion von 19. September 1950 getroffenen Vorkehrungen zur Beendigung dieses Abkommens im Zusammenhang mit der Rückkehr einiger Vertragsparteien zur Konvertierbarkeit;
IN DER ERWÄGUNG, daß es zur Aufrechterhaltung eines hohen, gleichbleibenden Standes des Handels und der Liberalisierung zwischen den Vertragsparteien sowie der Beschäftigung in deren Ländern – unter Beachtung der Notwendigkeit finanzieller Stabilität im Inneren – und zur gleichzeitigen Erleichterung der Rückkehr zu einem gänzlich multilateralen Handelsverkehr und zur Konvertierbarkeit erwünscht ist, bei Beendigung des Abkommens über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion einen Kreditfonds zu schaffen, den alle Vertragsparteien in Anspruch nehmen können;
IN DEM WUNSCHE, bei Beendigung der Tätigkeit der Europäischen Zahlungsunion auch ein multilaterales System des Zahlungsausgleichs einzurichten, das mit den von den Vertragsparteien vorgesehenen Devisensystemen vereinbar ist;
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses multilaterale System den Vertragsparteien zwar gestatten sollte, unterschiedliche Methoden der Wechselkurspolitik anzuwenden, daß jedoch die Absicht aller Vertragsparteien dahin geht, die Grenzen, über die hinaus sie die Kurse ihrer Währungen nicht schwanken lassen werden, so eng und so stabil wie möglich zu halten;
IM VERTRAUEN DARAUF, daß das Funktionieren des Europäischen Fonds und des Multilateralen Systems des Zahlungsausgleichs es den Vertragsparteien erleichtern wird, in ihren gegenseitigen Handels- und Zahlungsbedingungen auf bilaterale Abmachungen zu verzichten;
IN DEM WUNSCHE, einen institutionellen Rahmen für die Fortsetzung der monetären Zusammenarbeit in Europa zu schaffen und die Vertragsparteien bei der Durchführung der Beschlüsse der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinsichtlich der Handelspolitik und Liberalisierung des Warenverkehrs und der unsichtbaren Transaktionen zu unterstützen;
IM HINBLICK AUF die am 29. Juli 1955 erfolgte Annahme einer Empfehlung des Rates der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, in der der Wortlaut dieses Abkommens genehmigt, seine Unterzeichnung durch die Mitglieder der genannten Organisation empfohlen und bestimmt wird, daß die genannte Organisation die in diesem Abkommen vorgesehenen Funktionen mit Beginn seines Inkrafttretens übernehmen soll;
IM HINBLICK DARAUF, daß gemäß Artikel 15 eines am 14. Dezember 1960 unterzeichneten Übereinkommens die Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit am 30. September 1961 in die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden „Organisation“ genannt) umgestaltet worden ist und sich die Vertragsparteien dieses Abkommens sowie Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichtet haben, die Tradition der Zusammenarbeit, die sich zwischen ihnen herausgebildet hat, zu stärken und sie für neue Aufgaben und weiterreichende Ziele nutzbar zu machen;
IM HINBLICK DARAUF, daß die Empfehlung des Rates der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 29. Juli 1955 am 30. September 1961 die Zustimmung des Rates der Organisation (im folgenden „Rat“ genannt) gefunden hat und die Organisation demnach weiterhin die in diesem Abkommen vorgesehenen Funktionen übernimmt;
folgendes VEREINBART: