Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden) Art. 13

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 39/1960

Typ

Vertrag - Schweden

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

29.12.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 13

  1. Absatz einsBezicht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen), die in dem anderen Staat ausgeübt wird, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer entweder
    1. Litera a
      sich vorübergehend, insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält und für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz nur in dem erstgenannten Staat hat, und für seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in dem anderen Staat befindlichen Betriebstätte oder ständigen Einrichtung des Arbeitgebers entlohnt wird, oder
    2. Litera b
      ausschließlich oder vorwiegend an Bord von Flugzeugen eines Unternehmens der Luftfahrt eines der beiden Staaten (insbesondere bei dem Konsortium “Scandinavian Airlines System”) tätig ist.
  3. Absatz 3Wenn die Arbeit ausschließlich oder vorwiegend an Bord von Schiffen ausgeübt wird und der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens, das die Fahrzeuge betreibt, sich in einem der beiden Staaten befindet, so gilt im Sinne des Absatzes 1 die Arbeit als in diesem Staat ausgeübt.
  4. Absatz 4Absatz 1 gilt nicht für Studenten einer Hochschule, technischen Schule oder ähnlichen Lehranstalt eines der beiden Staaten, die gegen Entgelt bei einem Unternehmen in dem anderen Staat nicht länger als 100 Tage während eines Kalenderjahres beschäftigt werden, um eine praktische Ausbildung zu erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10003921

Dokumentnummer

NOR12043654

Alte Dokumentnummer

N3196020241L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/39/A13/NOR12043654

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