Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 88a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88a

Inkrafttretensdatum

22.07.1998

Außerkrafttretensdatum

30.03.2013

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Rollschuhfahren

Paragraph 88 a,
  1. Absatz einsDas Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen erlaubt. Das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in der Längsrichtung ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind:
    1. Ziffer eins
      Radfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebietes,
    2. Ziffer 2
      Wohnstraßen und Fußgängerzonen,
    3. Ziffer 3
      Fahrbahnen, die gemäß Paragraph 88, Absatz eins, vom Verbot des Spielens auf der Fahrbahn ausgenommen wurden und
    4. Ziffer 4
      Fahrbahnen, auf denen durch Verordnung der zuständigen Behörde das Fahren mit Rollschuhen zugelassen wurde.
  2. Absatz 2Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollschuhfahrer die gemäß Paragraph 8 a, vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten und die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
  3. Absatz 3Rollschuhfahrer haben sich so zu verhalten, daß andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehsteigen, Gehwegen, Schutzwegen, in Fußgängerzonen und in Wohnstraßen dem Fußgängerverkehr anzupassen. Abgesehen von Absatz 2, haben Rollschuhfahrer die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
  4. Absatz 4Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, rollschuhfahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß Paragraph 65, sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12159083

Alte Dokumentnummer

N9199852737L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P88a/NOR12159083

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