Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

23.04.2026

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen

Paragraph 66,
  1. Absatz eins,Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (Paragraph 104, Absatz 8,) entspricht.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrradanhängern entfallen können;
    2. Ziffer 2
      unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Kindern in Kindersitzen oder Personen mit Fahrradanhängern und mehrspurigen Fahrrädern zulässig ist;
    3. Ziffer 3
      das Ladegewicht, das bei der Beförderung von Lasten oder Personen mit Fahrrädern oder mit Fahrradanhängern nicht überschritten werden darf.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40065118

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P66/NOR40065118

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