Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

C. Allgemeine Regelung und Sicherung des Verkehrs.

Paragraph 42, Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

  1. Absatz einsAn Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.
  2. Absatz 2In der im Absatz eins, angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.
  3. Absatz 2 aVon den in Absatz eins und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (Paragraph 64, Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß Paragraph 62, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, dienen oder ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 40, KFG 1967) innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung gemäß Absatz 2 b, festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen durchgeführt werden.
  4. Absatz 2 bDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Be- und Entladebahnhöfe sowie die Be- und Entladehäfen gemäß Absatz 2 a, unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen für den Kombinierten Verkehr mit Verordnung festzusetzen.
  5. Absatz 3Von den im Absatz eins und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, Wasser- oder Energieversorgungsanlagen oder von Kanalgebrechen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 42, KFG 1967) und mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres, mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, zur Durchführung humanitärer Hilfstransporte sowie Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.
  6. Absatz 3 aVon den in Absatz eins und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen. Bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.
  7. Absatz 4Zur Verhinderung von Übertretungen der in Absatz eins,, 2 und 6 angeführten Verbote sowie einer Verordnung nach Absatz 5, ist, falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Fahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im Paragraph 5 b, angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist mit Ablauf der im Absatz eins, oder 6 oder der in einer Verordnung nach Absatz 5, angeführten Zeit aufzuheben.
  8. Absatz 5Wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere zu Zeiten starken Verkehrs (zB Ferienreiseverkehr), oder eine gleichartige Verkehrsregelung in Nachbarstaaten Österreichs erfordert, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung bestimmen, daß die Lenker der in Absatz eins, oder 2 genannten Fahrzeuge zu den im Absatz eins, angeführten Zeiten bestimmte Straßen befahren oder zu anderen als den im Absatz eins, angeführten Zeiten bestimmte Straßen nicht befahren dürfen.
  9. Absatz 6Ab 1. Jänner 1995 ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten
    1. Litera a
      mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
    2. Litera b
      mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind und
    3. Litera c
      mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach Paragraph 8 b, Absatz 4, KDV 1967 mitgeführt wird.
  10. Absatz 7Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte Straßen oder Straßenstrecken vom Verbot gemäß Absatz 6, ausnehmen, soweit dies zur Förderung oder Erleichterung des Kombinierten Verkehrs notwendig ist.
  11. Absatz 8Ab 1. Jänner 1995 dürfen Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren. Die Behörde hat für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht der Schutz der Bevölkerung vor Lärm beeinträchtigt wird.
  12. Absatz 9Für die Kundmachung von Verordnungen gemäß Absatz 7 und 8 gilt Paragraph 44, sinngemäß.
  13. Absatz 10Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote oder Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, bleiben unberührt.
  14. Absatz 11Wenn es aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, erforderlich ist und eine Gesetzesänderung nicht in angemessener Zeit möglich ist, darf die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung anordnen, dass die Fahrverbote gemäß Absatz eins und 2 vorübergehend auf allen oder bestimmten Straßen des Bundesgebietes nicht gelten. Eine solche Verordnung darf für höchstens drei Monate gelten; eine einmalige Verlängerung der Gültigkeit um höchstens weitere drei Monate ist zulässig.
  15. Absatz 12Eine Verordnung nach Absatz 11, ist unverzüglich aufzuheben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist. Endet die Gültigkeit einer Verordnung nach Absatz 11, oder wird die Verordnung aufgehoben, treten die Bestimmungen der Absatz eins und 2 wieder in Kraft.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es auf oesterreich.gv.at folgenden Artikel: Allgemeines Nacht-, Wochenend- und Feiertagsfahrverbot

Schlagworte

Schlachtvieh, Beladebahnhof, Beladehafen

Im RIS seit

15.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40222683

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P42/NOR40222683

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