Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 29b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29b

Inkrafttretensdatum

01.05.1986

Außerkrafttretensdatum

30.07.1993

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 29 b, Gehbehinderte Personen

  1. Absatz einsDauernd stark gehbehinderte Personen dürfen
    1. Litera a
      auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,
    2. Litera b
      entgegen der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn und
    3. Litera c
      in einer Fußgängerzone während der Zeit, während der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,
    mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.
  2. Absatz 2Ferner dürfen dauernd stark gehbehinderte Personen das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug
    1. Litera a
      auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ ein Parkverbot kundgemacht ist,
    2. Litera b
      in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung und
    3. Litera c
      auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß Paragraph 44, Absatz 4, kundzumachen ist, erlassen worden ist,
    parken.
  3. Absatz 3Beim Halten gemäß Absatz eins, hat der Inhaber eines Ausweises nach Absatz 4, oder 5 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Absatz 2, sowie beim Halten oder Parken auf den nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Sofern die gehbehinderte Person selbst ein Kraftfahrzeug lenkt, ist auf dem Ausweis das kraftfahrrechtliche Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen, sonst ein Vermerk, daß von der gehbehinderten Person selbst kein Fahrzeug gelenkt wird. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Absatz 4, entspricht.

Schlagworte

Halteverbot, aussteigen, ausladen

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146621

Alte Dokumentnummer

N9196012040A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P29b/NOR12146621

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