Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2022

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 17, Vorbeifahren.

  1. Absatz einsDas Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (Paragraph 15,). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (Paragraph 13, Absatz 2,), ist rechts vorbeizufahren.
  2. Absatz 2Der Lenker eines Fahrzeuges darf an einem in einer Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug oder an einem Omnibus des Schienenersatzverkehrs oder des Kraftfahrlinienverkehrs auf der Seite, die für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist, nur in Schrittgeschwindigkeit und in einem der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand vom Schienenfahrzeug oder Omnibus vorbeifahren. Ein- oder aussteigende Personen dürfen hiebei weder gefährdet noch behindert werden; wenn es ihre Sicherheit erfordert, ist anzuhalten.
  3. Absatz 2 aDas Vorbeifahren an einem Fahrzeug, an dem hinten eine gelbrote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern angebracht ist, und bei dem die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchten eingeschaltet sind, ist verboten. Die näheren Bestimmungen über das Aussehen und die Abmessungen der Tafel sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.
  4. Absatz 3Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt anhalten, um
    1. Ziffer eins
      Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn,
    2. Ziffer 2
      Radfahrern das Benützen der Radfahrerüberfahrt oder
    3. Ziffer 3
      Rollschuhfahrern das Benützen des Schutzweges oder der Radfahrerüberfahrt
    zu ermöglichen, ist verboten.
  5. Absatz 4An Fahrzeugen, die gemäß Paragraph 18, Absatz 3, anhalten, darf nur vorbeigefahren werden, wenn wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung vorhanden sind, auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr die Fahrbahnmitte oder eine zur Trennung der Fahrtrichtungen angebrachte Sperrlinie nicht überfahren wird und für den weiteren Fahrstreifen nicht auch schon die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, gegeben sind.

Schlagworte

Einsteigen

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40065095

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P17/NOR40065095

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