Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden) § 0

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 143/1960

Typ

Vertrag - Schweden

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.12.1959

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

22.02.1960

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Titel

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen
StF: BGBl. Nr. 143/1960

Sprachen

Deutsch, Schwedisch

Ratifikationstext

Die vorstehende Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 12 am 29. Dezember 1959 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich

und

das Königlich Schwedische Finanzministerium

haben in Ausführung von Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 14. Mai 1959 (im folgenden „Abkommen“ genannt), folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10003920

Dokumentnummer

NOR11003956

Alte Dokumentnummer

N3196012661T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/143/P0/NOR11003956

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