Bundesrecht konsolidiert

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Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei Art. 1

Kurztitel

Handelsschulden von Personen mit Sitz in der Türkei

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 128/1960

Typ

Vertrag - Türkei

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Beachte

Das Inkrafttreten des vorstehenden Übereinkommens wird gesondert kundgemacht werden (vgl. § 0 Ratifikationstext).

Text

Artikel 1

GELTUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS

(a) Die Vertragsparteien erkennen an, daß der in diesem Übereinkommen aufgestellte Tilgungsplan für die Rückzahlung von Schulden von Personen mit Sitz in der Türkei gegenüber Personen mit Sitz in den Ländern der übrigen Vertragsparteien und seine Durchführung nicht die Rechte und Verpflichtungen der betreffenden einzelnen Gläubiger, Schuldner oder Bürgen berühren darf.

(b) Ebenso erkennen die Vertragsparteien an, daß die Verpflichtungen, die von der türkischen Regierung übernommen werden, um die Rückzahlung der Schulden von Personen mit Sitz in der Türkei sicherzustellen, sich auf die Kategorien beschränken, die in diesem Übereinkommen und in den von der türkischen Regierung nach Artikel 13 geschlossenen zweiseitigen Abkommen festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10003926

Dokumentnummer

NOR40042549

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/128/A1/NOR40042549

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