Bundesrecht konsolidiert

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Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte Art. 16

Kurztitel

Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 47/1959

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.03.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Text

Artikel 16.

Abweichend vom Artikel 32 des Einheitlichen Scheckgesetzes behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile für die auf seinem Gebiete zahlbaren Schecks vor:

  1. Litera a
    zuzulassen, daß der Scheck vor Ablauf der Vorlegungsfrist widerrufen wird;
  2. Litera b
    zu verbieten, daß der Scheck selbst nach Ablauf der Vorlegungsfrist widerrufen wird.

Außerdem kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile die Maßnahmen bestimmen, die im Falle des Verlustes oder des Diebstahls eines Schecks zu treffen sind, und ihre Rechtswirkungen regeln.

Anmerkung

Österreich hat vom Vorbehalt des Art. 16 Abs. 2 Gebrauch gemacht (siehe Art. 59 Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50/1955).

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013

Gesetzesnummer

10001986

Dokumentnummer

NOR12026384

Alte Dokumentnummer

N2195927392S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/47/A16/NOR12026384

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