Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 16
Inkrafttretensdatum
01.03.1959
Außerkrafttretensdatum
Index
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Text
Artikel 16.
Abweichend vom Artikel 32 des Einheitlichen Scheckgesetzes behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile für die auf seinem Gebiete zahlbaren Schecks vor:
zuzulassen, daß der Scheck vor Ablauf der Vorlegungsfrist widerrufen wird;
zu verbieten, daß der Scheck selbst nach Ablauf der Vorlegungsfrist widerrufen wird.
Außerdem kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile die Maßnahmen bestimmen, die im Falle des Verlustes oder des Diebstahls eines Schecks zu treffen sind, und ihre Rechtswirkungen regeln.
Anmerkung
Österreich hat vom Vorbehalt des Art. 16 Abs. 2 Gebrauch gemacht (siehe Art. 59 Scheckgesetz 1955,
BGBl. Nr. 50/1955).
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013
Gesetzesnummer
10001986
Dokumentnummer
NOR12026384
Alte Dokumentnummer
N2195927392S