(3)Absatz 3Zulässig im Sinne des Abs. 2 wäre eine Entscheidung nicht mehr, wenn durch sie gegen eine Rechtsnorm verstoßen, die Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses verletzt oder der Ermessensspielraum überschritten würde.Zulässig im Sinne des Absatz 2, wäre eine Entscheidung nicht mehr, wenn durch sie gegen eine Rechtsnorm verstoßen, die Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses verletzt oder der Ermessensspielraum überschritten würde.