Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 55n

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55n

Inkrafttretensdatum

19.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Umweltprüfung für andere wasserwirtschaftliche Pläne

Paragraph 55 n,
  1. Absatz einsAbgesehen von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen ist bei der Erstellung und Ausarbeitung von wasserwirtschaftlichen Plänen – insbesondere solchen, durch die der Rahmen für künftige Genehmigungen von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gesetzt wird oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen eine Prüfung in Umsetzung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43, ABl. Nr. L 206/7, für erforderlich erachtet wird – die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Absatz 4,) ein Umweltbericht entsprechend den Vorgaben des Paragraph 55 m, Absatz 5, auszuarbeiten. Dabei sind hinsichtlich Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades des Berichtes die gemäß Paragraph 108, genannten betroffenen Amtsstellen zu hören.
  2. Absatz 2Derartige Planentwürfe einschließlich des Umweltberichtes sind insbesondere den in Paragraph 108, genannten betroffenen Amtsstellen sowie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  3. Absatz 3Das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren ist über mindestens sechs Wochen entsprechend dem in Paragraph 55 m, vorgesehenen Verfahren (ausgenommen Absatz 4, Ziffer eins und 2) durchzuführen. Pläne sind zu veröffentlichen und im Fall von grenzüberschreitenden Konsultationen den jeweiligen betroffenen Staaten zugänglich zu machen. Dabei sind eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Plan einbezogenen Umwelterwägungen sowie eine Zusammenfassung hinsichtlich der Berücksichtigung der gemäß Paragraph 55 m, Absatz 2, abgegebenen Stellungnahmen, der Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen, wesentlicher Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sowie die Planauswahlgründe anzuschließen.
  4. Absatz 4Neue wasserwirtschaftliche Planungen gemäß Paragraph 55 g, sind bereits im Rahmen der Erstellung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes dahingehend zu prüfen, ob sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;
    2. Ziffer 2
      der kumulative Charakter der Auswirkungen;
    3. Ziffer 3
      der grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen;
    4. Ziffer 4
      die Risken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt;
    5. Ziffer 5
      der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen) sowie deren Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit;
    6. Ziffer 6
      die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebietes auf Grund folgender Faktoren:
      1. Litera a
        besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,
      2. Litera b
        Überschreitung der Umweltziele oder der Grenzwerte,
      3. Litera c
        intensive Bodennutzung;
    7. Ziffer 7
      die Auswirkung auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist;
    8. Ziffer 8
      Bedeutung des Plans für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung.
    Eine Zusammenfassung der Schlussfolgerung der Kriterienprüfung, einschließlich der Gründe für die Entscheidung keine Umweltprüfung gemäß Absatz eins, durchzuführen, sind dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Paragraph 55 c,) anzuschließen.
  5. Absatz 5Bis zur Erstellung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes ist die Prüfung entsprechend den Anforderungen des Absatz 4, durch die Planungsbehörde sinngemäß durchzuführen und sind die Ergebnisse der Überprüfung in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Anmerkung

vgl. § 145a Abs. 6

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40151493

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P55n/NOR40151493

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