(1)Absatz einsAbgesehen von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen ist bei der Erstellung und Ausarbeitung von wasserwirtschaftlichen Plänen – insbesondere solchen, durch die der Rahmen für künftige Genehmigungen von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gesetzt wird oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen eine Prüfung in Umsetzung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43, ABl. Nr. L 206/7, für erforderlich erachtet wird – die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Abs. 4) ein Umweltbericht entsprechend den Vorgaben des § 55m Abs. 5 auszuarbeiten. Dabei sind hinsichtlich Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades des Berichtes die gemäß § 108 genannten betroffenen Amtsstellen zu hören.Abgesehen von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen ist bei der Erstellung und Ausarbeitung von wasserwirtschaftlichen Plänen – insbesondere solchen, durch die der Rahmen für künftige Genehmigungen von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gesetzt wird oder bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen eine Prüfung in Umsetzung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43, ABl. Nr. L 206/7, für erforderlich erachtet wird – die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Absatz 4,) ein Umweltbericht entsprechend den Vorgaben des Paragraph 55 m, Absatz 5, auszuarbeiten. Dabei sind hinsichtlich Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades des Berichtes die gemäß Paragraph 108, genannten betroffenen Amtsstellen zu hören.