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Wasserrechtsgesetz 1959 § 55e

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55e

Inkrafttretensdatum

31.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Maßnahmen

Paragraph 55 e,
  1. Absatz einsZur Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele hat das Maßnahmenprogramm zumindest Vorgaben (grundlegende Maßnahmen) zu enthalten,
    1. Ziffer eins
      die unter Bedachtnahme auf das Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung), einschließlich Umwelt- und Ressourcenkosten und unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips bis 2010 auf Grundlage der wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen
      1. Litera a
        adäquate Anreize für Wassernutzer für einen nachhaltigen und effizienten Umgang mit der Ressource Wasser bieten,
      2. Litera b
        adäquate Beiträge der wassernutzenden Sektoren Industrie, Haushalte und Landwirtschaft zur Kostendeckung der Wasserdienstleistung leisten;
      dabei kann auf soziale, umweltspezifische und ökonomische Effekte der Kostendeckung ebenso wie auf geografische und klimatische Gegebenheiten von betroffenen Gebieten Bedacht genommen werden;
    2. Ziffer 2
      zur Erreichung der Anforderungen für Wasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden oder künftig genutzt werden sollen, insbesondere Vorgaben zum Schutz der Wasserqualität, um den bei der Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern;
    3. Ziffer 3
      betreffend Begrenzungen der Entnahme von Oberflächenwasser und Grundwasser sowie der Aufstauung von Oberflächenwasser, sofern sie signifikante Auswirkungen auf den Wasserzustand haben;
    4. Ziffer 4
      betreffend Begrenzungen von künstlichen Anreicherungen oder Auffüllungen von Grundwasserkörpern. Das verwendete Wasser kann aus Oberflächengewässern oder Grundwasser stammen, sofern deren Nutzung nicht die Verwirklichung der Umweltziele gemäß Paragraphen 30 a,, c und d gefährdet, die für die betreffenden Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper oder den angereicherten oder vergrößerten Grundwasserkörper festgesetzt wurden;
    5. Ziffer 5
      bei Einleitungen über Punktquellen, die Verschmutzungen verursachen können, das Erfordernis einer Emissionsbegrenzung für die betreffenden Schadstoffe einschließlich Begrenzungen nach dem kombinierten Ansatz (Paragraph 30 g,) sowie, soweit gemeinschaftsrechtlich vorgegeben, Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzung von Oberflächengewässern durch prioritäre Stoffe, die schrittweise Verringerung der Verschmutzung durch andere Stoffe oder ein Verbot der Einleitung von Schadstoffen in das Wasser;
    6. Ziffer 6
      für diffuse Quellen, die Verschmutzungen verursachen können, Vorgaben (Maßnahmen) zur Verhinderung oder Begrenzung der Belastung durch Schadstoffe;
    7. Ziffer 7
      die sicherstellen, dass die hydromorphologischen Bedingungen der Oberflächenwasserkörper so beschaffen sind, dass der erforderliche ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential bei Oberflächenwasserkörpern, die als künstlich oder erheblich verändert eingestuft sind, erreicht werden kann;
    8. Ziffer 8
      über das Verbot einer direkten Einbringung von Schadstoffen in das Grundwasser;
    9. Ziffer 9
      zur Verringerung des Risikos für die Gewässer samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche (aquatische Ökosysteme),
      1. Litera a
        um Freisetzungen von signifikanten Mengen an Schadstoffen aus technischen Anlagen zu verhindern, insbesondere Maßnahmen in Umsetzung der RL 96/82/EG,
      2. Litera b
        um den Folgen unerwarteter Verschmutzungen, wie etwa bei Überschwemmungen, vorzubeugen und/oder diese zu mindern, insbesondere mit Hilfe von Systemen zur frühzeitigen Entdeckung derartiger Vorkommnisse oder zur Frühwarnung,
      3. Litera c
        um im Falle von Unfällen, die nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, die Folgen zu vermindern;
    10. Ziffer 10
      Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften, die die Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 und die Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1 erfordern, einschließlich der Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften nach dem kombinierten Ansatz (Paragraph 30 g,) sowie der Verweis auf wasserbezogene Maßnahmen nach bezughabenden Rechtsvorschriften (insbesondere Naturschutzgesetzen, Bäderhygienegesetz, Gewerbeordnung 1994, Mineralrohstoffgesetz, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, UVP-Gesetz 2000, Bodenschutzgesetze, Bauordnungen bzw. Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsgesetze, Pflanzenschutzmittel- und Chemikaliengesetz), die in Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben erlassen wurden.
  2. Absatz 2Zur Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d festgelegten Ziele können im Maßnahmenprogramm zusätzlich jene ergänzenden Vorgaben (Maßnahmen) oder verstärkten Aktionen gemäß Paragraph 55 f, Absatz 8, vorgesehen werden, die zur Unterstützung, Absicherung oder Vorsorge für die Zielerreichung für erforderlich gehalten werden. Ergänzende Vorgaben (Maßnahmen) wie Emissionsbegrenzungen, Verhaltenskodizes für die beste verfügbare Umweltpraxis, die Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten, Entnahmebegrenzungen, Maßnahmen zur Begrenzung der Nachfrage, Förderung einer angepassten landwirtschaftlichen Produktion und Fortbildungsmaßnahmen ua. können durch rechtlich-administrative Instrumente (insbesondere Verordnungen, Bewilligungen), ökonomische Instrumente, ausgehandelte Umweltvereinbarungen umgesetzt werden.
  3. Absatz 3Zur Unterstützung der konkreten Maßnahmenprogrammerstellung (Paragraph 55 f, Absatz eins,) kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kataloge für die in Absatz eins und 2 genannten Maßnahmenbereiche näher ausformen und zur Verfügung stellen. Diese können die beste verfügbare Umweltpraxis, den Stand der Technik zur Begrenzung bzw. zur Minderung solcher Auswirkungen einschließen. Hinsichtlich der Angelegenheiten der gewerblichen Betriebe und der E-Wirtschaft ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie hinsichtlich der Angelegenheiten der Wasserstraßen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.
  4. Absatz 4Die von den Vorgaben
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, erfassten Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen Bewilligung oder Genehmigung auf der Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insbesondere der Paragraphen 9,, 10, 32 Absatz 4,, wobei die Begrenzungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sind;
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, 6 und 7 erfassten Vorhaben unterliegen dem Erfordernis einer vorherigen Genehmigung auf der Grundlage oder in Mitanwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Paragraphen 9,, 10, 32 Absatz 4, Diese Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

Schlagworte

Oberflächenwasserkörper

Im RIS seit

30.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40127556

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P55e/NOR40127556

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