Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 4

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

11.08.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Öffentliches Wassergut

Paragraph 4,
  1. Absatz einsWasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (Paragraph 38,) sind öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (Paragraph 12, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,), aber kein Eigentümer eingetragen ist.
  2. Absatz 2Öffentliches Wassergut dient unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) insbesondere
    1. Litera a
      der Erhaltung des ökologischen Zustands der Gewässer,
    2. Litera b
      dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,
    3. Litera c
      dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis,
    4. Litera d
      der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen,
    5. Litera e
      der Erholung der Bevölkerung.
  3. Absatz 3Eisenbahngrundstücke sowie Grundstücke, die zu einer öffentlichen Straßen- oder Wegeanlage gehören oder in der Verwaltung eines Bundesbetriebes stehen, zählen nicht zum öffentlichen Wassergut.
  4. Absatz 3 aFlächen gemäß Absatz eins,, die die Österreichische Bundesforste AG im eigenen oder fremden Namen verwaltet, sind nicht öffentliches Wassergut. Sie sind öffentlichem Wassergut jedoch insoweit gleichzuhalten, als die Absatz 2,, 6, 8 und 9 sinngemäß gelten.
  5. Absatz 4Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (Paragraph 38,), die den in Absatz 2, genannten Zwecken dienlich sein können, werden öffentliches Wassergut, sobald der Bund Eigentum an diesen Flächen erwirbt; dies gilt nicht für Grundstücke nach Absatz 3,
  6. Absatz 5Das Eigentum an Inseln, die in einem Gewässerbett entstehen, das zum öffentlichen Wassergut gehört, ist dem Bund auch dann vorbehalten, wenn die Insel nicht in einem schiffbaren Fluß (Paragraph 407, ABGB) entsteht.
  7. Absatz 6Durch Ersitzung kann das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht am öffentlichen Wassergut nicht mehr erworben werden.
  8. Absatz 7Paragraph 12, Absatz 2, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes bleibt unberührt.
  9. Absatz 8Bei den zum öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaften ist unbeschadet der für die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen geltenden Vorschriften bei sonstiger Nichtigkeit des Rechtsaktes
    • Strichaufzählung
      die Übertragung des Eigentums erst nach bescheidmäßiger Feststellung der dauernden Entbehrlichkeit für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke (Ausscheidung),
    • Strichaufzählung
      die Einräumung eines anderen dinglichen Rechtes erst nach bescheidmäßiger Feststellung, daß hiedurch keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke (Absatz 2,) eintritt,
    zulässig.
  10. Absatz 9Feststellungsbescheide nach Absatz 8, sind vom Landeshauptmann zu erlassen. Parteien sind der Bund sowie derjenige, der einen Rechtstitel für den Erwerb der beanspruchten Liegenschaft besitzt.
  11. Absatz 10Für wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflußgebiet (Paragraph 38,), die den in Absatz 2, genannten Zwecken dienlich sein können, aber nach Absatz 3, verwaltet werden, gelten die Absatz 6,, 8 und 9 sinngemäß.

Schlagworte

Straßenlage

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40067028

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P4/NOR40067028

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