Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 35

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Sicherung der künftigen Wasserversorgung.

Paragraph 35,

Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes können, wenn das zu schützende Wasservorkommen geeignet und dafür erforderlich ist, nach Prüfung der Verhältnisse und Abwägung der Interessen gleichfalls Anordnungen im Sinne des Paragraph 34, erlassen werden. Einschränkungen fremder Rechte sind jedoch nur so weit zulässig, als eine nach Paragraph 34, Absatz 4, gebührende Entschädigungsleistung gesichert ist. Wer eine solche Entschädigungsleistung übernommen hat, ist in allen das geschützte Wasservorkommen betreffenden Verfahren Partei.

Schlagworte

Trinkwasserbedarf

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141171

Alte Dokumentnummer

N8199747099L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P35/NOR12141171

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