Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 33c

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33c

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Sanierung von Altanlagen

Paragraph 33 c,
  1. Absatz einsBei der Festlegung von Emissionswerten durch Verordnung nach Paragraph 33 b, Absatz 3 und 4 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zehn Jahre nicht überschreitende Fristen für die erstmalige generelle Anpassung bestehender Anlagen sowie für die Anpassung von in Absatz 6, Ziffer eins, genannten Anlagen zu bestimmen.
    Der Wasserberechtigte hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung oder gegebenenfalls einer Verordnung des Landeshauptmannes gem. Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer 2, der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in einer Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.
  2. Absatz 2Die Wasserrechtsbehörde hat die in der Verordnung festgelegten Sanierungsfristen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt oder hinsichtlich einzelner Parameter zu verkürzen, wenn
    1. Litera a
      die Emission das Dreifache der in der Verordnung festgelegten Emissionswerte überschreitet oder
    2. Litera b
      die Sanierung ohne erheblichen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
  3. Absatz 3Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist unbeschadet des Absatz 3, um höchstens fünf Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den dadurch für die Reinhaltung der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre; dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.
  4. Absatz 4Die Fristen nach Absatz eins bis 4 sind über Antrag des Wasserberechtigten zu verlängern, wenn ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat; der Antrag ist entsprechend zu begründen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.
  5. Absatz 5Bei fruchtlosem Ablauf der nach Absatz eins bis 5 bestimmten Fristen findet Paragraph 27, Absatz 4, mit der Maßgabe Anwendung, daß eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.
  6. Absatz 6Unbeschadet Paragraph 21 a, sind für bestehende Anlagen, für die bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht nach Paragraph 33 c, ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3 und 4 nur vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um Anlagen handelt, die eine in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen, oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Anlagen eines Wasserverbandes handelt,
      1. Litera a
        in denen Abwasser behandelt wird, das unter die Richtlinie 91/271/EG fällt,
      2. Litera b
        in die zumindest ein Verbandsmitglied einleitet, das eine in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeit durchführt und
      3. Litera c
        die daher gemeinsam mit dem kommunalen Abwasser, einen überwiegenden Anteil an industriellem Abwasser reinigen und einleiten, oder
    3. Ziffer 3
      eine Verordnung gemäß Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer 2, dies vorsieht.
  7. Absatz 7Eine Sanierungspflicht besteht dann nicht, wenn die Abwassereinleitung im wesentlichen dem Stand der Abwasserreinigungstechnik entspricht und der mit der Sanierung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht sowie die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und die Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen dies zulassen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 74/1997

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40191815

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P33c/NOR40191815

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