(3)Absatz 3Anläßlich des Wiedereinleitens von
Wasser, das im Rahmen geothermischer Verfahren verwendet wird,
Grubenwasser aus Bergwerken oder Steinbrüchen, einschließlich Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau,
Wasser, das für bestimmte Bauarbeiten abgepumpt wird,
in dieselbe Grundwasserschicht kann die Ableitung auch solcher Stoffe, die in einer Verordnung nach Abs. 1 oder 2 angeführt sind, bewilligt werden, sofern dies die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich zulassen und dies in den Fällen der lit. b darüber hinaus aus bergbautechnischen Gründen notwendig ist.in dieselbe Grundwasserschicht kann die Ableitung auch solcher Stoffe, die in einer Verordnung nach Absatz eins, oder 2 angeführt sind, bewilligt werden, sofern dies die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich zulassen und dies in den Fällen der Litera b, darüber hinaus aus bergbautechnischen Gründen notwendig ist.