Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 26

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Schadenshaftung.

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Verpflichtung des Wasserberechtigten zum Ersatze des Schadens, der aus dem Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entsteht, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des 30. Hauptstückes des römisch II. Teiles des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen.
  2. Absatz 2Wird jedoch durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage eine Liegenschaft oder ein Bauwerk, das schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestanden hat, beschädigt oder ein älteres Wasserbenutzungsrecht der im Paragraph 12, Absatz 2, bezeichneten Art oder ein Fischereirecht oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, beeinträchtigt, so haftet der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritte dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist.
  3. Absatz 3Der Wasserberechtigte haftet außer dem Falle des Absatz 2, für eine der dort bezeichneten Beschädigungen oder Beeinträchtigungen solchen Parteien, die ohne ihr Verschulden außer Stande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen.
  4. Absatz 4Ist in den Fällen der Absatz 2 und 3 die nachteilige Wirkung durch höhere Gewalt verursacht worden oder sind das beeinträchtigte Wasserbenutzungsrecht und sein Besitzer (Paragraph 22, Absatz 2,) weder im Wasserbuch ersichtlich gemacht noch zur Ersichtlichmachung bei der Wasserbuchbehörde angemeldet, so ist der Wasserberechtigte zum Ersatz des Schadens nicht verpflichtet.
  5. Absatz 5Soweit nach den Absatz eins bis 4 für Schäden durch Gewässerverunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2,) zu haften ist, wird vermutet, daß sie von denjenigen verursacht worden sind, die örtlich und nach der Beschaffenheit der Abwässer (Einwirkung) in Betracht kommen; diese Vermutung wird durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung entkräftet. Mehrere Personen haften zur ungeteilten Hand, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder mit auffallender Sorglosigkeit zugefügt haben. Sonst haftet jeder nur für seinen Anteil an der Schadenszufügung; lassen sich jedoch die Anteile nicht bestimmen, so haften mehrere Personen zu gleichen Teilen.
  6. Absatz 6Schadenersatzansprüche nach den Absatz eins bis 3 sind im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. Hat sich aber die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 117, Absatz eins, die Nachprüfung und anderweitige Festsetzung einer anläßlich der Bewilligung zugesprochenen Entschädigung für die voraussichtlich eintretenden Nachteile vorbehalten, so kann nur eine Erhöhung dieser Entschädigung bei der Wasserrechtsbehörde begehrt werden.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Weitere Möglichkeiten zur Überprüfung und Streitschlichtung (UM)

Schlagworte

BGBl. Nr. 103/1951

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40023239

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P26/NOR40023239

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