(2)Absatz 2War am Tage des Inkrafttretens der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, eine Angelegenheit in erster Instanz entschieden, so ist sie auch im Berufungsverfahren nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beurteilen und zu entscheiden. Auf andere anhängige Verfahren finden die neuen Bestimmungen Anwendung; tritt hiebei ein Wechsel in der Zuständigkeit ein, so gelten die bereits durchgeführten Verfahrenshandlungen als von der der nunmehr zuständigen Behörde vorgenommen.War am Tage des Inkrafttretens der Wasserrechtsnovelle 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 54, eine Angelegenheit in erster Instanz entschieden, so ist sie auch im Berufungsverfahren nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beurteilen und zu entscheiden. Auf andere anhängige Verfahren finden die neuen Bestimmungen Anwendung; tritt hiebei ein Wechsel in der Zuständigkeit ein, so gelten die bereits durchgeführten Verfahrenshandlungen als von der der nunmehr zuständigen Behörde vorgenommen.