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Versicherungsvertragsgesetz § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

24.04.2018

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsDie Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen.
  2. Absatz 2Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss.
  3. Absatz 3Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz eins,, Erklärungen und andere Informationen, der Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen elektronisch übermitteln.
  4. Absatz 4Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer davon oder vom Recht des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den Versicherungsnehmer rechtzeitig elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die Rechtsfolgen des Paragraph 10, hinweisen.
  5. Absatz 5Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so kann er jederzeit – jeweils einmalig kostenfrei – auch deren Ausfolgung auf Papier oder in einer anderen von ihm gewünschten und vom Versicherer allgemein zur Auswahl gestellten Art verlangen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation hinzuweisen.
  6. Absatz 6Von der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bleibt die Erfüllung der Informationspflichten nach den gemäß Paragraph 252,, Paragraph 253,, Paragraph 254 und Paragraph 255, VAG 2016 unberührt.
  7. Absatz 7Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine bestimmte andere vertragsrelevante Information betrifft.
  8. Absatz 8Die elektronische Übermittlung erfordert, dass
    1. Ziffer eins
      die Vereinbarung über die elektronische Kommunikation die Übermittlungsart sowie die Verpflichtung beider Vertragspartner enthält, Angaben über ihren Zugang zum Internet zu machen und eine Änderung dieser Daten bekanntzugeben;
    2. Ziffer 2
      der Versicherungsnehmer nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt; dies gilt als nachgewiesen, wenn er bei seiner Zustimmung entsprechende Angaben gemacht hat und der Versicherer keinen Anhaltspunkt darauf hat, dass dem Zugang ein Hindernis entgegenstehen könnte;
    3. Ziffer 3
      die vertragsrelevanten Inhalte direkt an den nach Ziffer eins, angegebenen Zugang zum Internet übermittelt werden oder an diesen Zugang eine Mitteilung ergeht, die dem Versicherungsnehmer gemäß Absatz 9, Zugang zu den vertragsrelevanten Inhalten ermöglicht;
    4. Ziffer 4
      es dem Versicherungsnehmer möglich ist, die jeweils von der Übermittlung betroffenen Inhalte (Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen und andere Informationen) dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben.
  9. Absatz 9Bezieht der Versicherer Inhalte einer Website, die der Öffentlichkeit frei zur Verfügung gestellt werden oder die sich in einem nur dem Versicherungsnehmer zugänglichen Bereich der Website befinden, in die elektronische Übermittlung nach Absatz 8, mit ein, so muss er bei vertragsrelevanten Inhalten
    1. Ziffer eins
      dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die Stelle, an der diese Inhalte (Versicherungsbedingungen, Erklärungen und andere Informationen) auf dieser Website zu finden sind, klar und deutlich mitteilen und ihm einen leichten und einfachen Zugang darauf ermöglichen sowie
    2. Ziffer 2
      Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben.
  10. Absatz 10Sind die Erfordernisse der Absatz 8, und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist.
  11. Absatz 11Die Absatz eins, bis 9 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40168840

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P5a/NOR40168840

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