Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
06.04.1959
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VersVG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsNach Abschluß des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2)Absatz 2Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
Schlagworte
Gefahrerhöhung, Gefahrenerhöhung
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12026438
Alte Dokumentnummer
N2195937390J