Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvertragsgesetz § 11c

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11c

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

§ 11c.
  1. (1) Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende Einwilligung des Betroffenen nach § 11a Abs. 2 Z 3 nicht vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in § 11a Abs. 1 genannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:
    1. 1.
      Gesundheitsdienstleister (§ 11a Abs. 2 Z 4),
    2. 2.
      Sozialversicherungsträger, Rückversicherer oder Mitversicherer,
    3. 3.
      andere Versicherer, die bei Abwicklung von Ansprüchen aus einem Versicherungsfall mitwirken,
    4. 4.
      vom Versicherer herangezogene befugte Sachverständige,
    5. 5.
      gewillkürte oder gesetzliche Vertreter des Betroffenen,
    6. 6.
      Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen und sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung und ihre Organe, einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen.
  2. (2) Der Versicherer hat auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person in die Auskunftserteilung oder Einsichtgewährung einwilligt. Auf Verlangen sind den auskunftsberechtigten Personen gegen Aufwandersatz auch Abschriften dieser Gutachten zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40200787

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/2/P11c/NOR40200787

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