ARTIKEL XX
Durchführung des Abkommens
Abschnitt 52
a)Litera a Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter des Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem hiefür gehörig bevollmächtigten Generaldirektor in Kraft.
b)Litera b Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der IAEO aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.
c)Litera c Die Auslegung dieses Abkommens hat im Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das darin besteht, die IAEO in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die ihr gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.
d)Litera d In allen Fällen, in denen den zuständigen österreichischen Behörden durch dieses Abkommen Verpflichtungen auferlegt werden, ist letztlich die Regierung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen verantwortlich.
e)Litera e Dieses Abkommen tritt außer Kraft:
wenn darüber zwischen der Regierung und der IAEO Einvernehmen herrscht; und
wenn der ständige Amtssitz der IAEO aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die in Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der IAEO an ihrem ständigen Amtssitz in der Republik Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung finden.
ZU URKUND DESSEN, haben die dazu gehörig bevollmächtigten, beiderseitigen Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, den 11. Dezember eintausendneunhundertsiebenundfünfzig, in zwei Ausfertigungen in deutscher, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.