Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) Art. 2

Kurztitel

Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 82/1958

Typ

Vertrag – IAEO

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1958

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

ARTIKEL II

Amtssitzbereich

Abschnitt 2

Litera a Der ständige Amtssitz der IAEO befindet sich im Amtssitzbereich. Er kann von dort nur über Beschluß der IAEO verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung des ständigen Amtssitzes gelten, wenn nicht ein ausdrücklicher Beschluß der IAEO vorliegt.

Litera b Jedes Gebäude, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von der IAEO einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.

Litera c Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß der IAEO nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz eines Teiles des Amtssitzbereiches oder des gesamten Amtssitzbereiches entzogen wird.

Abschnitt 3

Die Regierung gewährt der IAEO und die IAEO nimmt von der Regierung die Befugnis entgegen, einen Amtssitzbereich, wie er jeweils in zwischen der Regierung und der IAEO abzuschließenden Zusatzabkommen näher umschrieben wird, zu beziehen und ständig zu benützen.

Abschnitt 4

Litera a Um der IAEO die Einschaltung in das Kurzwellennetz der Vereinten Nationen zu ermöglichen, wird die Regierung der IAEO über Ersuchen für amtliche Zwecke geeignete Funk- und sonstige Fernmeldeanlagen entsprechend technischen Abmachungen, die mit dem Weltnachrichtenverein zu treffen sind, bewilligen.

Litera b Die IAEO kann zusätzliche Funk- und sonstige Fernmeldeanlagen errichten und betreiben, die in einem Zusatzabkommen zwischen den zuständigen österreichischen Behörden und der IAEO näher bezeichnet werden.

Abschnitt 5

Die IAEO kann Forschungs- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder Einwirkungen auf Vermögen entstehen können, mit den zuständigen österreichischen Behörden einvernehmlich festzulegen sind.

Abschnitt 6

Die in den Abschnitten 4 und 5 vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Amtssitzbereiches errichtet und betrieben werden. Die zuständigen österreichischen Behörden werden über Ersuchen der IAEO, gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die Benützung entsprechender Räumlichkeiten durch die IAEO für derartige Zwecke und für die Einbeziehung derselben in den Amtssitzbereich Vorsorge treffen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10000318

Dokumentnummer

NOR12005861

Alte Dokumentnummer

N1195815156S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/82/A2/NOR12005861

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