Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Garantieabkommen Lünersee-Projekt - Zusatzanleihe (IBRD) § 0

Kurztitel

Garantieabkommen Lünersee-Projekt - Zusatzanleihe (IBRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 7/1958

Typ

Vertrag - IBRD

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.12.1957

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

10.10.1957

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Titel

(Übersetzung.)
GARANTIEABKOMMEN (Zusatzanleihe - Lünersee-Projekt) zwischen DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG.
StF: BGBl. Nr. 7/1958 (NR: GP VIII RV 299 AB 339 S. 40. BR: S. (128.))

Sonstige Textteile

Nachdem das am 10. Oktober 1957 in Washington unterzeichnete Garantieabkommen (Zusatzanleihe - Lünersee-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welches wie folgt lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt, der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 12. Dezember 1957.

Ratifikationstext

Das Abkommen ist am 12. Dezember 1957 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

ABKOMMEN vom 10. Oktober 1957 zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH (im nachfolgenden der „Bürge“ genannt) und der INTERNATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG (im nachfolgenden die „Bank“ genannt).

Da durch ein Abkommen vom gleichen Datum zwischen der Bank und der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft (im nachfolgenden der „Anleihenehmer“ genannt), welches Abkommen mit den darin bezogenen Anlagen im nachfolgenden das „Anleiheabkommen“ genannt wird, die Bank sich einverstanden erklärt hat, dem Anleihenehmer eine Anleihe in verschiedenen Währungen im Gesamtkapitalsbetrag von fünfzehn Millionen Deutschen Mark (DM 15,000.000) zu den im Anleiheabkommen festgesetzten Bedingungen zu gewähren, jedoch nur unter der Bedingung, daß der Bürge einverstanden ist, die Verpflichtungen des Anleihenehmers, die sich auf die im folgenden vorgesehene Anleihe beziehen, zu garantieren; und

da der Bürge anläßlich des Abschlusses des Anleiheabkommens zwischen der Bank und dem Anleihenehmer sich einverstanden erklärt hat, die Verpflichtungen des Anleihenehmers zu garantieren;

sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013

Gesetzesnummer

10003886

Dokumentnummer

NOR11003922

Alte Dokumentnummer

N3195812628T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/7/P0/NOR11003922

Navigation im Suchergebnis