Bundesrecht konsolidiert

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Zollabkommen über Behälter (1956) Art. 4

Kurztitel

Zollabkommen über Behälter (1956)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1958

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

04.08.1959

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 4

Ziffer eins Ungeachtet der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalls die Wiederausfuhr schwer beschädigter Behälter nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden

  1. Litera a
    die auf die Behälter entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
  2. Litera b
    die Behälter kostenlos dem Staat, in dem sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder
  3. Litera c
    die Behälter unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet und die auf die geborgenen Teile und sonstigen Materialien entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden.

Ziffer 2 Kann ein vorübergehend eingeführter Behälter wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die in Artikel 3 vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003890

Dokumentnummer

NOR12043312

Alte Dokumentnummer

N3195824736L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/22/A4/NOR12043312

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